Seit 2018 weichen die von der InnZeit Energie verrechneten Preise für die Wärmeversorgung in der Sägmühle von den beim Kauf unserer Wohnungen getroffenen, vertraglichen Vereinbarungen ab. Eine Gruppe von Eigentümern kämpft hier seit Jahren darum, unsere Rechte einzufordern. Nun ist in der Diskussion mit dem Dienstleister ein Durchbruch gelungen, über den wir als Beirat an dieser Stelle informieren wollen.
Worum es geht
In den Kaufverträgen für unsere Wohnungen haben wir akzeptiert, dass wir auch einen Vertrag mit der InnZeit Energie zum Bezug von Nahwärme aus deren Heizkraftwerk abschließen. Dieser Vertrag enthält eine Preisformel, mit der die Preise für die gelieferte Wärme jährlich neu berechnet werden sollen. Dafür nutzt die Formel statistische Werte zum Gaspreis und zur Preisentwicklung im Bereich Heizwärme, die auf einen Ausgangswert bezogen werden.
Aber bereits 2018 wich die InnZeit Energie von dieser Berechnung ab und vertrat seither die Position, dass sie zu dieser einseitigen Abweichung vom Vertrag berechtigt sei. So wurden uns in den Jahren 2018, 2019 und 2020 Heizkosten in Rechnung gestellt, die deutlich über den vertraglich geschuldeten Preisen lagen. Im Jahr 2018 lag der vom Wärmeversorger geforderte Arbeitspreis bei 95 € je MWh. Bei korrekter Anwendung der Verträge hätten aber nur 65,39 € je MWh abgerechnet werden dürfen. Insgesamt belaufen sich die uns zu viel in Rechnung gestellten Wärmekosten für die 3 Jahre auf ca. 90 Tausend Euro.
2018 | 2019 | 2020 | |
abgerechneter Preis | 95,00 €/MWh | 95,00 €/MWh | 89,10 €/MWh |
geschuldeter Preis | 65,39 €/MWh | 75,32 €/MWh | 66,85 €/MWh |
Wie in der Eigentümerversammlung im Oktober 2021 beschlossen, hat der Beirat im November 2021 einen Anwalt beauftragt, die fehlerhaft berechneten Energiekosten zurückzufordern und sicherzustellen, dass keine Verjährung unserer Ansprüche eintritt.
Was wir erreicht haben
Rechtsanwalt Dr. Graber, der uns in dieser Sache vertritt, konnte zunächst eine Erklärung der InnZeit Energie erhalten, dass keine Verjährung geltend gemacht wird, solange die Auseinandersetzung in dieser Angelegenheit offen ist. So war es nicht nötig, zur Sicherung unserer Ansprüche kurzfristig Klage zu erheben.
Im folgenden Schriftwechsel mit der Gegenseite konnte er anschließend unter Verweis auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs unsere Position durchsetzen, dass auch diese Versorgungsverträge für beide Seiten bindend sind, soweit sie nicht durch übereinstimmende Willensäußerung beider Vertragsparteien geändert werden.
Am 6. Mai 2022 fand schließlich ein Gesprächstermin mit Herrn Heiko Peckmann, einem der Geschäftsführer der InnZeit Energie, sowie RAin Böswald (Kanzlei bbh, jur. Vertretung der InnZeit Energie) statt. Neben RA Dr. Graber nahmen die Beiräte Theresia Sahelijo und Helmut Rohmer als Vertreter der WEG an diesem Gespräch teil. Im Termin wurden uns zwei Lösungsvorschläge präsentiert.
Lösungsoption 1
Für die gesamten 10 Jahre Vertragslaufzeit des Wärmelieferverhältnisses zwischen der InnZeit Energie GmbH und unserer WEG wird der Arbeitspreis so berechnet, wie es in den notariellen Verträgen vereinbart ist. Es kommen also die dort festgelegte Formel zur Preisbildung, der Basisarbeitspreis und die vereinbarten Indexwerte zur Anwendung. Unsere Forderung wird in vollem Umfang akzeptiert.
APAktuell = AP0*[(0,6*G/G0) + (0,4*ZH/ZH0)] |
Allerdings wies Herr Peckmann darauf hin, dass die aktuelle Entwicklung im Gasmarkt für das Jahr 2023 zu Arbeitspreisen führen kann, die bei ca 250 € für die Megawattstunde liegen.
Lösungsoption 2
Hier schlägt die InnZeit Energie vor, sich für die gesamte 10-jährige Laufzeit des Versorgungsvertrags auf die folgende neue Formel zu einigen:
APAktuell = AP0*[0,2 + (0,4*G/G0) + (0,4*ZH/ZH0)] |
Dieser Vorschlag reduziert den Einfluss von Änderungen beim Gaspreis um ein Drittel, da er nur noch mit 40% statt wie in Formel 1 mit 60% in die Berechnung eingeht. Die Konstante 0,2 dämpft zusätzlich die Wirkung der Index-Änderungen. Mit Wärmepreisen, die nach dieser Formel berechnet sind, bietet die InnZeit Energie unserer WEG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2021 den Ausgleich eines Differenzbetrags in Höhe von 26.044,30 € (zzgl. MwSt.) an. Zuzüglich würden bei dieser Option unsere Anwaltskosten bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 € übernommen.
Die von der InnZeit Energie auf Basis der aktuellen Marktsituation prognostizierten Arbeitspreise für das Jahr 2023 lägen bei dieser Option bei ca 175 €.
2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | |
Option 1 | 59,99 | 65,39 | 75,32 | 66,85 | 49,58 | 86,67 | 245,51 |
Option 2 | 82,00 | 85,79 | 86,55 | 78,83 | 90,86 | 175,37 |
2 Gedanken zu “Energiepreis”
Der Sachverhalt ist meiner Meinung nach ausführlich und umfassend dargestellt. Fehlt nur noch: Wie geht es weiter? Beschluss in der Eigentümerversammlung? Wie wird das Geld verteilt? Mit welchen Kosten?
Genau diese Fragen werden in unserem Treffen am kommenden Montag (20. Juni) ein Thema sein.